{"id":27,"date":"2020-10-12T18:29:39","date_gmt":"2020-10-12T18:29:39","guid":{"rendered":"https:\/\/mlv-zh.ch\/?page_id=27"},"modified":"2026-04-10T21:42:54","modified_gmt":"2026-04-10T21:42:54","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/mlv-zh.ch\/?page_id=27","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Statuten des Mehrklassenlehrerinnen- und -lehrervereins des Kantons Z\u00fcrich<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Stand 2026<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I. Allgemeines<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Art. 1 Name und Sitz<\/h4>\n\n\n\n<p>Unter dem Namen Mehrklassenlehrerinnen- und -lehrerverein des Kantons Z\u00fcrich (MLV) besteht ein Verein gem\u00e4ss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Sitz des MLV befindet sich am Wohnort der Pr\u00e4sidentin bzw. des Pr\u00e4sidenten.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Art. 2 Zweck<\/h4>\n\n\n\n<p>Der MLV f\u00f6rdert und organisiert die Zusammenarbeit zwischen den Lehrerinnen und Lehrern an Mehrklassenschulen des Kantons Z\u00fcrich und engagiert sich f\u00fcr deren Anliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der MLV setzt sich ein f\u00fcr die Erhaltung und St\u00e4rkung von mehrklassigen Abteilungen und Kleinstschulh\u00e4usern.<\/p>\n\n\n\n<p>Der MLV setzt sich an Ausbildungsst\u00e4tten f\u00fcr Primarlehrerinnen und Primarlehrer ein f\u00fcr die Verbreitung und F\u00f6rderung der p\u00e4dagogischen Gedanken des altersdurchmischten Lernens und des Umgangs mit Heterogenit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p>Der MLV setzt sich ein f\u00fcr Lehrmittel, die mehrklassigen Unterricht erleichtern.<\/p>\n\n\n\n<p>Der MLV f\u00f6rdert die Weiterbildung seiner Mitglieder durch das Angebot geeigneter Dienstleistungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der MLV ist eine \u201eangeschlossene Organisation\u201c des ZLV (Z\u00fcrcher Lehrerinnen- und Lehrerverband). Er vertritt dort die speziellen Interessen der Mehrklassenschulen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der MLV anerkennt die Statuten des ZLV und unterst\u00fctzt dessen Ziele und Arbeiten.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Art. 3 Mitteilungen und Bekanntmachungen<\/h4>\n\n\n\n<p>Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen elektronisch oder per Brief.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 4. Organisation der Mitgliedschaft im ZLV<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der MLV ist eine \u201eassoziierte Mitgliedsorganisation\u201c des ZLV (Z\u00fcrcher Lehrerinnen- und Lehrerverband) im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 ZLV-Statuten. Er vertritt dort die speziellen Interessen der Mehrklassenschulen. Die selbstst\u00e4ndige Rechtspers\u00f6nlichkeit der MLV wird dadurch nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der MLV anerkennt die Statuten des ZLV und unterst\u00fctzt dessen Ziele und Arbeiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Details der assoziierten Mitgliedschaft im ZLV inklusive der damit verbundenen Dienstleistungen seitens des ZLV werden in einem (Kooperations-)Vertrag (gem\u00e4ss Art.14d des ZLV) geregelt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II. Mitgliedschaft&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Art. 5 Mitgliederkategorien<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Der MLV f\u00fchrt folgende Mitgliederkategorien:<br>-Aktivmitglieder<br>-Passivmitglieder<\/p>\n\n\n\n<p>Mitglieder des MLV sind automatisch auch Mitglieder des ZLV und des LCH mit allen Rechten und Pflichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Aktive Mitglieder sind im Schuldienst stehende Mehrklassenlehrpersonen und weitere an altersdurchmischtem Unterricht interessierte, unterrichtende Personen (gem\u00e4ss Art. 6 Ziff. 1 der ZLV-Statuten).<\/p>\n\n\n\n<p>Passivmitglieder sind ehemalige Lehrpersonen, pensionierte Lehrpersonen, Studierende, arbeitssuchende Lehrpersonen und Personen, welche den ZLV als Sympathisierende unterst\u00fctzen m\u00f6chten (gem\u00e4ss Art. 6 Ziff. 2 der ZLV-Statuten). Aktivmitglieder, welche die Voraussetzungen der Aktivmitgliedschaft nicht mehr erf\u00fcllen, werden automatisch zu Passivmitgliedern.<\/p>\n\n\n\n<p>Passivmitglieder haben die gleiche Stellung wie aktive Mitglieder, bezahlen aber einen reduzierten Mitgliederbeitrag.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Art. 6 Ein-\/Austritt, Ausschluss<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Der Beitritt zum MLV ist jederzeit mit der Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Beitrittserkl\u00e4rung m\u00f6glich. Der Vorstand entscheidet abschliessend und nach freiem Ermessen \u00fcber die Aufnahme von Mitgliedern.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Austritt aus dem MLV kann mittels schriftlicher Austrittserkl\u00e4rung zuhanden des Vorstands unter Einhaltung einer einmonatigen K\u00fcndigungsfrist jeweils auf Ende eines individuellen Mitgliedschaftsjahres erfolgen. F\u00fcr das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet. Wird die einmonatige K\u00fcndigungsfrist nicht eingehalten, entfaltet die Austrittserkl\u00e4rung ihre Wirkung auf den n\u00e4chstm\u00f6glichen K\u00fcndigungstermin. Die austretende Person hat keinerlei Anspr\u00fcche an das Vereinsverm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, den Beschl\u00fcssen seiner Organe nicht nachkommen oder ihren Mitgliederbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht innert der gesetzten Frist bezahlen, k\u00f6nnen durch die Vereinsversammlung jederzeit ausgeschlossen werden. F\u00fcr das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Rekurs ist innerhalb von 20 Tagen nach Zugang des Ausschlussentscheids schriftlich bei der den Vorstand pr\u00e4sidierenden Person einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet abschliessend \u00fcber den Rekurs.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III. Organisation<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Art. 7 Organe<\/strong>&nbsp;&nbsp;<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Organe des MLV sind:<br>-Die Vereinsversammlung<br>-Der Vorstand<br>-Die Revisionsstelle<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:<br>-Pr\u00e4sidentin oder Pr\u00e4sident<br>-Aktuarin oder Aktuar<br>-Kassierin oder Kassier<br>-Weitere Mitglieder<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte des MLV. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Beschl\u00fcsse des Vorstands werden durch Mehrheitsentscheid gefasst. Bei Stimmengleichheit hat das Pr\u00e4sidium den Stichentscheid.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorstand kann Beschl\u00fcsse auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form fassen, sofern nicht ein Mitglied die m\u00fcndliche Beratung verlangt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vereinsversammlung behandelt folgende Gesch\u00e4fte:<br>-Jahresberichte<br>-Vereinsrechnung<br>-Festsetzung von Entsch\u00e4digungen an den Vorstand<br>-Wahl des Vorstandes<br>-Wahl des Pr\u00e4sidiums aus der Mitte des Vorstands<br>-Wahl der Revisorinnen bzw. Revisoren<br>-Wahl der Repr\u00e4sentierpersonen in der erweiterten Gesch\u00e4ftsleitung des ZLV<br>-Wahl der Delegierten in den ZLV<br>-\u00c4nderungen der Statuten<br>-Genehmigung des Kooperationsvertrags mit dem ZLV<br>-Ausschluss von Vereinsmitgliedern<br>-Entscheid \u00fcber Aufl\u00f6sung des Vereins (die Aufl\u00f6sung des MLV kann nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen einer Vereinsversammlung beschlossen werden. Enthaltungen werden nicht gez\u00e4hlt)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vereinsversammlung entscheidet \u00fcberdies \u00fcber die Losl\u00f6sung des MLV vom ZLV. Die Losl\u00f6sung kann durch das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen einer Vereinsversammlung beschlossen werden. Enthaltungen werden nicht gez\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p>Es findet j\u00e4hrlich eine ordentliche Vereinsversammlung statt, welche vom Vorstand einberufen wird. Antr\u00e4ge zur Aufnahme in die Traktandenliste sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorstand kann anstelle einer Vereinsversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen eine virtuelle Vereinsversammlung mit elektronischen Mitteln durchf\u00fchren. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gew\u00e4hrleisten. Die Einladung inkl. Traktandenliste und Unterlagen zur Vereinsversammlung kann ebenfalls durch elektronische Mittel erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorstand kann die Beschlussfassung der Vereinsversammlung auf dem Schriftweg (Urabstimmung bzw. Zirkularbeschluss) vorsehen, sofern bei der Vereinsversammlung nicht mindestens 20 Mitglieder die m\u00fcndliche Beratung verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einladung zur ordentlichen Versammlung wird den Vereinsmitgliedern sp\u00e4testens 20 Tage, bei der ausserordentlichen Vereinsversammlung, wenn m\u00f6glich 10 Tage, vor der Versammlung zugestellt. Der Termin und der Ort bzw. die virtuelle Durchf\u00fchrung der Vereinsversammlung wird auf der Website der MLV zuhanden der \u00fcbrigen Mitglieder publiziert.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vereinsversammlung ist ungeachtet der Anzahl der Teilnehmenden beschlussf\u00e4hig. Beschl\u00fcsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Enthaltungen werden nicht gez\u00e4hlt.Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, ab dem zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gez\u00e4hlt.<br>Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, ab dem zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gez\u00e4hlt.<br>Die Revisionsstelle pr\u00fcft die Rechnung des MLV und erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von einem F\u00fcnftel der Mitglieder findet eine ausserordentliche Versammlung innerhalb von drei Monaten statt.<br>Jedes Mitglied kann jederzeit den Antrag auf eine Versammlung an den Vorstand richten. \u00dcber eine allf\u00e4llige Durchf\u00fchrung und den Zeitpunkt entscheidet der Vorstand.<\/p>\n\n\n\n<p>Vorstandsbeschl\u00fcsse k\u00f6nnen auch auf dem Korrespondenzweg erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV. Finanzen<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Art. 8 Finanzen<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Von den Mitgliedern werden Jahresbeitr\u00e4ge erhoben, deren H\u00f6he im (Kooperations-)Vertrag mit dem ZLV festgelegt sind. F\u00fcr die verschiedenen Mitgliederkategorien k\u00f6nnen unterschiedliche Mitgliederbeitr\u00e4ge festgesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Jahresbeitrag f\u00fcr die Vereinsmitglieder setzt sich zusammen aus dem Beitrag an den ZLV, dem Beitrag an den LCH und einem Beitrag an den MLV Die Vereinsversammlung kann weitere Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Mitglieder festlegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des individuellen Mitgliedschaftsjahres bzw. im Monat des Beitritts erhoben.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Art. 9 Haftung<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>F\u00fcr seine Verbindlichkeiten haftet der MLV ausschliesslich mit seinem Vereinsverm\u00f6gen, und es besteht weder eine pers\u00f6nliche Haftung noch eine Nachschusspflicht der Mitglieder.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Art. 10 Entsch\u00e4digungen<\/strong>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/h4>\n\n\n\n<p>Entsch\u00e4digungen f\u00fcr T\u00e4tigkeiten f\u00fcr den ZLV richten sich nach dem Gesch\u00e4ftsreglement des ZLV.<\/p>\n\n\n\n<p>Entsch\u00e4digungen f\u00fcr T\u00e4tigkeiten f\u00fcr den MLV werden durch die Vereinsversammlung bestimmt. Sie richten sich nach dem Entsch\u00e4digungsreglement des MLV.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Art. 11 Vereinsjahr\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/h4>\n\n\n\n<p>Das Vereinsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des n\u00e4chsten Jahres.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">V. Uebergangsbestimmungen<\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Art. 12 Inkrafttreten<\/h4>\n\n\n\n<p>Die vorliegenden Statuten wurden von der Vereinsversammlung 2026 genehmigt und treten ab sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 27.9.2019.<strong><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Z\u00fcrich, 08.04.2026<\/p>\n\n\n\n<p>Die Pr\u00e4sidentin<br>Franziska Sp\u00f6rri<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Statuten des Mehrklassenlehrerinnen- und -lehrervereins des Kantons Z\u00fcrich Stand 2026 I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Mehrklassenlehrerinnen- und -lehrerverein des Kantons Z\u00fcrich (MLV) besteht ein Verein gem\u00e4ss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz des MLV befindet sich am Wohnort der Pr\u00e4sidentin bzw. des Pr\u00e4sidenten. 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