Statuten

Statuten des Mehrklassenlehrerinnen- und -lehrervereins des Kantons Zürich

Stand 2026

I. Allgemeines

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Mehrklassenlehrerinnen- und -lehrerverein des Kantons Zürich (MLV) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der Sitz des MLV befindet sich am Wohnort der Präsidentin bzw. des Präsidenten.

Art. 2 Zweck

Der MLV fördert und organisiert die Zusammenarbeit zwischen den Lehrerinnen und Lehrern an Mehrklassenschulen des Kantons Zürich und engagiert sich für deren Anliegen.

Der MLV setzt sich ein für die Erhaltung und Stärkung von mehrklassigen Abteilungen und Kleinstschulhäusern.

Der MLV setzt sich an Ausbildungsstätten für Primarlehrerinnen und Primarlehrer ein für die Verbreitung und Förderung der pädagogischen Gedanken des altersdurchmischten Lernens und des Umgangs mit Heterogenität.

Der MLV setzt sich ein für Lehrmittel, die mehrklassigen Unterricht erleichtern.

Der MLV fördert die Weiterbildung seiner Mitglieder durch das Angebot geeigneter Dienstleistungen.

Der MLV ist eine „angeschlossene Organisation“ des ZLV (Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband). Er vertritt dort die speziellen Interessen der Mehrklassenschulen.

Der MLV anerkennt die Statuten des ZLV und unterstützt dessen Ziele und Arbeiten.

Art. 3 Mitteilungen und Bekanntmachungen

Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen elektronisch oder per Brief.

Art. 4. Organisation der Mitgliedschaft im ZLV

Der MLV ist eine „assoziierte Mitgliedsorganisation“ des ZLV (Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband) im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 ZLV-Statuten. Er vertritt dort die speziellen Interessen der Mehrklassenschulen. Die selbstständige Rechtspersönlichkeit der MLV wird dadurch nicht berührt.

Der MLV anerkennt die Statuten des ZLV und unterstützt dessen Ziele und Arbeiten.

Die Details der assoziierten Mitgliedschaft im ZLV inklusive der damit verbundenen Dienstleistungen seitens des ZLV werden in einem (Kooperations-)Vertrag (gemäss Art.14d des ZLV) geregelt.

II. Mitgliedschaft   

Art. 5 Mitgliederkategorien

Der MLV führt folgende Mitgliederkategorien:
-Aktivmitglieder
-Passivmitglieder

Mitglieder des MLV sind automatisch auch Mitglieder des ZLV und des LCH mit allen Rechten und Pflichten.

Aktive Mitglieder sind im Schuldienst stehende Mehrklassenlehrpersonen und weitere an altersdurchmischtem Unterricht interessierte, unterrichtende Personen (gemäss Art. 6 Ziff. 1 der ZLV-Statuten).

Passivmitglieder sind ehemalige Lehrpersonen, pensionierte Lehrpersonen, Studierende, arbeitssuchende Lehrpersonen und Personen, welche den ZLV als Sympathisierende unterstützen möchten (gemäss Art. 6 Ziff. 2 der ZLV-Statuten). Aktivmitglieder, welche die Voraussetzungen der Aktivmitgliedschaft nicht mehr erfüllen, werden automatisch zu Passivmitgliedern.

Passivmitglieder haben die gleiche Stellung wie aktive Mitglieder, bezahlen aber einen reduzierten Mitgliederbeitrag.

Art. 6 Ein-/Austritt, Ausschluss

Der Beitritt zum MLV ist jederzeit mit der Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Beitrittserklärung möglich. Der Vorstand entscheidet abschliessend und nach freiem Ermessen über die Aufnahme von Mitgliedern.

Der Austritt aus dem MLV kann mittels schriftlicher Austrittserklärung zuhanden des Vorstands unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines individuellen Mitgliedschaftsjahres erfolgen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet. Wird die einmonatige Kündigungsfrist nicht eingehalten, entfaltet die Austrittserklärung ihre Wirkung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin. Die austretende Person hat keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, den Beschlüssen seiner Organe nicht nachkommen oder ihren Mitgliederbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht innert der gesetzten Frist bezahlen, können durch die Vereinsversammlung jederzeit ausgeschlossen werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.

Ein Rekurs ist innerhalb von 20 Tagen nach Zugang des Ausschlussentscheids schriftlich bei der den Vorstand präsidierenden Person einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet abschliessend über den Rekurs.

III. Organisation

Art. 7 Organe  

Die Organe des MLV sind:
-Die Vereinsversammlung
-Der Vorstand
-Die Revisionsstelle

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:
-Präsidentin oder Präsident
-Aktuarin oder Aktuar
-Kassierin oder Kassier
-Weitere Mitglieder

Der Vorstand führt die Geschäfte des MLV. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Beschlüsse des Vorstands werden durch Mehrheitsentscheid gefasst. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.

Der Vorstand kann Beschlüsse auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form fassen, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

Die Vereinsversammlung behandelt folgende Geschäfte:
-Jahresberichte
-Vereinsrechnung
-Festsetzung von Entschädigungen an den Vorstand
-Wahl des Vorstandes
-Wahl des Präsidiums aus der Mitte des Vorstands
-Wahl der Revisorinnen bzw. Revisoren
-Wahl der Repräsentierpersonen in der erweiterten Geschäftsleitung des ZLV
-Wahl der Delegierten in den ZLV
-Änderungen der Statuten
-Genehmigung des Kooperationsvertrags mit dem ZLV
-Ausschluss von Vereinsmitgliedern
-Entscheid über Auflösung des Vereins (die Auflösung des MLV kann nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen einer Vereinsversammlung beschlossen werden. Enthaltungen werden nicht gezählt)

Die Vereinsversammlung entscheidet überdies über die Loslösung des MLV vom ZLV. Die Loslösung kann durch das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen einer Vereinsversammlung beschlossen werden. Enthaltungen werden nicht gezählt.

Es findet jährlich eine ordentliche Vereinsversammlung statt, welche vom Vorstand einberufen wird. Anträge zur Aufnahme in die Traktandenliste sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.

Der Vorstand kann anstelle einer Vereinsversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen eine virtuelle Vereinsversammlung mit elektronischen Mitteln durchführen. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten. Die Einladung inkl. Traktandenliste und Unterlagen zur Vereinsversammlung kann ebenfalls durch elektronische Mittel erfolgen.

Der Vorstand kann die Beschlussfassung der Vereinsversammlung auf dem Schriftweg (Urabstimmung bzw. Zirkularbeschluss) vorsehen, sofern bei der Vereinsversammlung nicht mindestens 20 Mitglieder die mündliche Beratung verlangen.

Die Einladung zur ordentlichen Versammlung wird den Vereinsmitgliedern spätestens 20 Tage, bei der ausserordentlichen Vereinsversammlung, wenn möglich 10 Tage, vor der Versammlung zugestellt. Der Termin und der Ort bzw. die virtuelle Durchführung der Vereinsversammlung wird auf der Website der MLV zuhanden der übrigen Mitglieder publiziert.

Die Vereinsversammlung ist ungeachtet der Anzahl der Teilnehmenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Enthaltungen werden nicht gezählt.Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, ab dem zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, ab dem zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
Die Revisionsstelle prüft die Rechnung des MLV und erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht.

Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder findet eine ausserordentliche Versammlung innerhalb von drei Monaten statt.
Jedes Mitglied kann jederzeit den Antrag auf eine Versammlung an den Vorstand richten. Über eine allfällige Durchführung und den Zeitpunkt entscheidet der Vorstand.

Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem Korrespondenzweg erfolgen.

IV. Finanzen

Art. 8 Finanzen

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe im (Kooperations-)Vertrag mit dem ZLV festgelegt sind. Für die verschiedenen Mitgliederkategorien können unterschiedliche Mitgliederbeiträge festgesetzt werden.

Der Jahresbeitrag für die Vereinsmitglieder setzt sich zusammen aus dem Beitrag an den ZLV, dem Beitrag an den LCH und einem Beitrag an den MLV Die Vereinsversammlung kann weitere Beiträge für die Mitglieder festlegen.

Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des individuellen Mitgliedschaftsjahres bzw. im Monat des Beitritts erhoben.

Art. 9 Haftung

Für seine Verbindlichkeiten haftet der MLV ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen, und es besteht weder eine persönliche Haftung noch eine Nachschusspflicht der Mitglieder.

Art. 10 Entschädigungen       

Entschädigungen für Tätigkeiten für den ZLV richten sich nach dem Geschäftsreglement des ZLV.

Entschädigungen für Tätigkeiten für den MLV werden durch die Vereinsversammlung bestimmt. Sie richten sich nach dem Entschädigungsreglement des MLV.

Art. 11 Vereinsjahr     

Das Vereinsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des nächsten Jahres.

V. Uebergangsbestimmungen

Art. 12 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden von der Vereinsversammlung 2026 genehmigt und treten ab sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 27.9.2019.

Zürich, 08.04.2026

Die Präsidentin
Franziska Spörri