Statuten

Statuten des Mehrklassenlehrerinnen- und -lehrervereins des Kantons Zürich

Stand 2019

I. Allgemeines

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Mehrklassenlehrerinnen- und -lehrerverein des Kantons Zürich (MLV) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der Sitz des MLV befindet sich am Wohnort der Präsidentin bzw. des Präsidenten.

Art. 2 Zweck

Der MLV fördert und organisiert die Zusammenarbeit zwischen den Lehrerinnen und Lehrern an Mehrklassenschulen des Kantons Zürich und engagiert sich für deren Anliegen.

Der MLV setzt sich ein für die Erhaltung und Stärkung von mehrklassigen Abteilungen und Kleinstschulhäusern.

Der MLV setzt sich an Ausbildungsstätten für Primarlehrerinnen und Primarlehrer ein für die Verbreitung und Förderung der pädagogischen Gedanken des altersdurchmischten Lernens und des Umgangs mit Heterogenität.

Der MLV setzt sich ein für Lehrmittel, die mehrklassigen Unterricht erleichtern.

Der MLV ist eine „angeschlossene Organisation“ des ZLV (Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband). Er vertritt dort die speziellen Interessen der Mehrklassenschulen.

Der MLV anerkennt die Statuten des ZLV und unterstützt dessen Ziele und Arbeiten.

Art. 3 Mitteilungen und Bekanntmachungen

Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen elektronisch oder per Brief.

II. Mitgliedschaft   

Art. 4 Mitgliederkategorien

Der MLV führt folgende Mitgliederkategorien:

– ordentliche Mitglieder

– Pensionierte

– Passivmitglieder

Mitglieder des MLV sind automatisch auch Mitglieder des ZLV und des LCH mit allen Rechten und Pflichten.

Ordentliche Mitglieder sind im Schuldienst stehende Mehrklassenlehrerinnen und -lehrer des Kantons Zürich und weitere an altersdurchmischtem Unterricht interessierte, unterrichtende Personen.

Ordentliche Mitglieder im Dienste der Zürcher Volksschule gehören den Mitgliederkategorien I – III gemäss Art. 6 der ZLV-Statuten an.

Studierende und Berufseinsteiger sind gestellt wie ordentliche Mitglieder, bezahlen aber einen reduzierten Mitgliederbeitrag.

Pensionierte gehören der Mitgliederkategorie IV gemäss Art. 6 der ZLV-Statuten an.

Wer nicht ordentliches oder pensioniertes Mitglied sein kann, kann Passivmitglied des MLV werden. Passivmitglieder gehören der Mitgliederkategorie IV gemäss Art. 6 der ZLV-Statuten an.

Art. 5 Ein-/Austritt, Ausschluss

Über die Aufnahme in den MLV entscheidet der Vorstand.

Über einen allfälligen Ausschluss entscheidet eine Mitgliederversammlung.

Das Eintrittsbegehren kann jederzeit schriftlich gestellt werden.

Austritte sind nur unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich per Ende jeden Vereinsjahres möglich.

III. Organisation

Art. 6 Organe  

Die Organe des MLV sind:

– Die Jahresversammlung

– Die Mitgliederversammlung

– Der Vorstand

– Die Rechnungsprüfungsstelle

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:

– Präsidentin oder Präsident

– Aktuarin oder Aktuar

– Kassierin oder Kassier

– Weitere Mitglieder

Die Präsidentin bzw. der Präsident des MLV ist automatisch auch Mitglied des Verbandsrates (VR) des ZLV.

Die Jahresversammlung behandelt folgende Geschäfte:

– Jahresberichte

– Vereinsrechnung

– Festsetzung des Mitgliederbeitrages

– Festsetzung von Entschädigungen an den Vorstand

– Wahl des Vorstandes:            

a) Präsidentin bzw. Präsident b) Weitere Vorstandsmitglieder

– Wahl der Rechnungsrevisorinnen bzw. Revisoren

– Wahl der Delegierten in den ZLV

– Änderungen der Statuten

– Entscheide über Fortbestehen oder Auflösung des Vereins

– Allfällige weitere Geschäfte

Die Rechnungsprüfungsstelle besteht aus zwei Personen. Diese prüfen die Vereinsrechnung zuhanden der Jahresversammlung.

Jahresversammlungen oder Mitgliederversammlungen können

jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Einladungsfrist vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

Jedes Mitglied kann jederzeit den Antrag auf eine Versammlung an den Vorstand richten. Über eine allfällige Durchführung und den Zeitpunkt entscheidet der Vorstand.

Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem Korrespondenzweg erfolgen.

IV. Finanzen

Art. 7 Finanzen

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem Beitrag an den           ZLV, dem Beitrag an den LCH und einem Beitrag an den MLV gemäss Entscheid der Jahresversammlung.

Lehrkräfte, die bei mehreren Stufen- oder Fachorganisationen Mitglied sind, haben den Beitrag für den ZLV und für den LCH nur einmal zu entrichten.

Art. 8 Haftung

Für seine Verbindlichkeiten haftet der MLV ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen, und es besteht weder eine persönliche Haftung noch eine Nachschusspflicht der Mitglieder.

Art. 9 Entschädigungen         

Entschädigungen für Tätigkeiten für den ZLV richten sich nach dem Geschäftsreglement des ZLV.

Entschädigungen für Tätigkeiten für den MLV werden durch die Jahresversammlung bestimmt. Sie richten sich nach dem Entschädigungsreglement des MLV.

Art. 10 Vereinsjahr     

Das Vereinsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des nächsten Jahres.

V. Uebergangsbestimmungen

Art. 11 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden von der Jahresversammlung 2019 genehmigt und treten ab sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 20.9.2002.

Winterthur, 27.9.2019

Die Präsidentin

Franziska Spörri